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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise
des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise
des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schliessen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des
Auftraggebers einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke. Muster
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst
sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen
nach
Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf
den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen,
ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont
und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm
oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich großer Papier-
und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen
kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die
Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt
VI 3, nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer
nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie
sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung
sich der Auftraggeber in Verzug befindet verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz
einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von
1% der Verzugssumme pro angefangenen Monat fällig und
mit entstandenen Mahnkosten in Rechnung gestellt. Nach Zahlungsverzug
werden die nächstfolgenden Geldeingänge in der nachstehenden
Reihenfolge verwendet: RA- und Gerichtsgebühren, vorgerichtliche
Mahnkosten, Verzugskosten und erst der Rest zur Tilgung der
Hauptforderung. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber
mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen leistungen in Verzug,
so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des
Auftragswertes (Eigenleistung ausschliesslich Vorleistung
und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde
vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle von höherer
Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräusserung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräusserung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit
an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr
als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten
Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäss § 369 HGB
bis
zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertagsgemässheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht
mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt
für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend
gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe
des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel
den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich
mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu
veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisse, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken
und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der
der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten
, in einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie
ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten
Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird
die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 Kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2.000 Kg auf 15%. VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit
sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis
zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen
haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu
besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmässig wiederkehrende Arbeiten
können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum
Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur
verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
hat.
XI. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus
dem Vertragsverhältniss entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Wechsel- und Urkundenprozesse
ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber
Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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